Stand: April 2026
§1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge der LACHIMPACT GmbH („LACHIMPACT“) über integrierte Leistungen in den Bereichen Consulting, Strategie, Design und Implementierung phygitaler Markenwelten.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden oder der Netzwerk-Experten werden nicht anerkannt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.
§2 Preisangebote und Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und längstens 8 Wochen gültig. Verbindlich ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung.
(2) Auftragsbestätigungen gelten als Festaufträge, sofern der Kunde nicht innerhalb von 24 Stunden ausdrücklich widerspricht. Bei kurzfristigen Ad-hoc-Einsätzen gilt die Bestätigung mit Arbeitsbeginn als akzeptiert.
(3) Preisanpassungen aufgrund unvorhersehbarer Kostensteigerungen (z. B. Material, Benzin, Logistik, Währungsschwankungen >5 %) sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als zwei Monate liegen.
(4) Sofern LACHIMPACT im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten schließt (z.B. Mediaeinkauf, Hardware-Provider), stellt der Kunde LACHIMPACT im Innenverhältnis von allen daraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
§3 Leistungsumfang und Netzwerk-Experten
(1) LACHIMPACT erbringt integrierte Leistungen, deren spezifische Deliverables im Einzelauftrag definiert werden.
(2) LACHIMPACT ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten kuratierte Netzwerk-Experten (selbstständige Service-Partner) einzusetzen und koordiniert dieses Ökosystem als Generalunternehmer.
(3) Sofern LACHIMPACT im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten schließt (z.B. Mediaeinkauf, spezifische Hardware-Provider), ist der Kunde verpflichtet, LACHIMPACT im Innenverhältnis von allen daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Projektmaterialien (Waren, Werbemittel, Adressdaten, digitale Assets) sowie den Zugang zu Räumlichkeiten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. LACHIMPACT darf diese direkt an die beauftragten Netzwerk-Experten (Dienstleister/Partner) weiterleiten.
(2) Fristen & Ausfallentschädigung: Adressmaterial muss spätestens 25 Werktage, übrige Materialien spätestens 10 Werktage vor Projektstart vorliegen. Bei Nichteinhaltung oder unverschuldeter Verschiebung durch den Kunden ist LACHIMPACT berechtigt, 70 % der vereinbarten Vergütung als Entschädigung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(3) Bei erneuter Aufnahme der Projektplanung nach einer Verschiebung wird das ursprünglich vereinbarte Honorar erneut in voller Höhe fällig.
§5 Arbeitszeiten und Zusatzleistungen
(1) Projektpauschalen basieren auf einer Arbeitszeit von 8 Stunden. Jede weitere Stunde wird mit einem Achtel des Tagessatzes berechnet.
(2) Überstunden (25 %), Nacht-/Sonntagsarbeit (50 %) und Feiertagsarbeit (100 %) werden zusätzlich berechnet.
(3) Besprechungen, Fehlfahrten und Spesen werden nach Zeitaufwand bzw. tatsächlichen Kosten abgerechnet, sofern kein Auftrag zustande kommt oder diese das übliche Maß übersteigen.
§6 Globaler Rollout, Logistik und Zoll
(1) Der Versand erfolgt gemäß Incoterms 2020. Standardmäßig gilt DAP (Delivered at Place); der Kunde trägt Kosten und Risiko der Einfuhrverzollung.
(2) Bei DDP (Delivered Duty Paid) übernimmt LACHIMPACT die Zollabwicklung; Einfuhrabgaben werden zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.
§7 Vergütung, Vorauszahlung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise sind Nettobeträge zzgl. gesetzlicher USt.
(2) LACHIMPACT kann bis zu 70 % des Auftragswertes vorab berechnen. Bei Neukunden oder Zahlungsverzug in den letzten 24 Monaten ist dies obligatorisch. Fremdkosten können zu 100 % vorab berechnet werden.
(3) Zur Sicherstellung der operativen Geschwindigkeit und der Vergütung der Netzwerk-Experten gilt folgender Zahlungsplan: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Auftragsbeginn, 30 % nach Abnahme.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung. Nach Ablauf tritt Verzug gemäß § 286 BGB ein.
(5) LACHIMPACT darf gegenüber Endkunden (z.B. Franchisenehmern) direkt abrechnen; der Hauptauftraggeber bleibt gesamtschuldnerisch haftbar. Forderungen können zum Factoring abgetreten werden.
(6) Sollten sich die Projektparameter (z. B. Anzahl der Standorte, Umfang der Installationen) vor oder während der Umsetzung um mehr als 10 % reduzieren, wird LACHIMPACT eine Preisanpassung vornehmen, um die Fixkosten und Vorhaltegebühren der Netzwerk-Experten zu decken. Hierbei wird mindestens der tatsächliche Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von 60,00 € netto (zzgl. Fahrtkosten, Spesen) berechnet.
(6) Factoring: LACHIMPACT ist berechtigt, Forderungen an Factoring-Unternehmen abzutreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind nach Anzeige der Abtretung nur an das Factoring-Unternehmen zu leisten.
§8 Abnahme physischer und digitaler Leistungen
Physische Leistungen: Die Abnahme ist unmittelbar nach Fertigstellung
schriftlich zu bestätigen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.
(2) Die Vergütung wird auch ohne schriftliche Bestätigung fällig, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
(3) Digitale Lösungen: Die Abnahme erfolgt nach einem User Acceptance Test (UAT). Ohne Mängelrüge innerhalb von 5 Werktagen nach Bereitstellung gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Die Nutzung im Echtbetrieb (z.B. Eröffnung eines Flagship-Stores oder Messen) gilt als konkludente Abnahme.
§9 Nutzungsrechte und IP-Schutz
(1) LACHIMPACT räumt dem Kunden an den finalen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht ein.
(2) Rechtevorbehalt: Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt erst mit der vollständigen Zahlung der Projektvergütung.
(3) Konzepte, Entwürfe und Strategien, die im Rahmen von Pitches oder der Discovery-Phase erstellt wurden, bleiben im geistigen Eigentum von LACHIMPACT. Eine Verwendung durch den Kunden ohne Beauftragung von LACHIMPACT ist untersagt und löst eine Schadenersatzpflicht aus.
§12 Urheberrecht, Know-how-Schutz und Eigenwerbeverbot
(1) Alle im Rahmen der Projektausführung entstehenden Daten, Konzepte, Strategien sowie die gesamte Fotodokumentation der physischen und digitalen Umsetzung sind geschützte Geschäftsgeheimnisse der LACHIMPACT GmbH.
(2) Striktes Eigenwerbeverbot: Netzwerk-Experten ist es untersagt, Projektergebnisse, Bildmaterial, Fotodokumentationen oder sonstige Referenzen aus der Zusammenarbeit mit LACHIMPACT für eigene Werbezwecke (z. B. auf eigenen Homepages, in Social Media oder Portfolio-Präsentationen) zu nutzen. Jede Ausnahme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch LACHIMPACT.
(3) Marktvorteilsschutz: Da die Projekte von LACHIMPACT oft darauf abzielen, den Endkunden einen First-Mover-Vorteil im Markt zu verschaffen, gilt eine strikte Geheimhaltungspflicht für alle projektbezogenen Daten bis zur offiziellen Markteinführung durch den Endkunden und darüber hinaus.
§13 Kundenschutz, Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
(1) Der Kunde und die eingesetzten Netzwerk-Experten verpflichten sich zu gegenseitigem Kundenschutz. Netzwerk-Experten dürfen weder direkt noch indirekt mit Endkunden von LACHIMPACT in Kontakt treten oder Daten austauschen (Visitenkarten, E-Mail-Adressen etc.), die über die rein operative Projektabwicklung hinausgehen.
(2) Vertragsstrafe: Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Eigenwerbeverbot (§ 6 Abs. 2), die Geheimhaltungspflicht (§ 6 Abs. 3) oder den Kundenschutz (§ 8 Abs. 1) verpflichtet sich der Verursacher zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR an LACHIMPACT. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt LACHIMPACT vorbehalten.
(3) Beweislastumkehr: Im Falle eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen das Eigenwerbeverbot oder den Kundenschutz (z. B. Auftauchen von Bildmaterial auf Dritt-Websites) trifft den potenziellen Verursacher (Netzwerk-Experte oder Kunde) die Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass die Veröffentlichung oder der Kontakt nicht durch ihn oder ihm zuzurechnende Dritte erfolgte oder rechtmäßig autorisiert war.
(4) Besteht ein begründeter Verdacht, ist LACHIMPACT berechtigt, fällige Honorarzahlungen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts zurückzubehalten oder mit der fälligen Vertragsstrafe zu verrechnen.
§14 Haftungsbegrenzung
(1) LACHIMPACT haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass LACHIMPACT die physische Umsetzung (z. B. Gestaltungsleistungen, Montage, Elektroinstallation, bauliche Maßnahmen) durch qualifizierte Netzwerk-Experten vermittelt und koordiniert. Diese Experten handeln als rechtlich eigenständige Unternehmen mit eigener Berufshaftpflichtversicherung.
(3) Eine Haftung von LACHIMPACT für die rein handwerkliche oder technische Ausführung durch die Netzwerk-Experten ist ausgeschlossen, sofern LACHIMPACT bei der Auswahl und Koordination (Auswahlverschulden) die verkehrsübliche Sorgfalt angewandt hat. Schadenersatzansprüche aus der fehlerhaften Fachausführung sind vorrangig direkt gegenüber dem ausführenden Netzwerk-Experten geltend zu machen.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von LACHIMPACT auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und auf das vereinbarte Projekthonorar begrenzt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(5) Für Thermorisse an Glasflächen oder Schäden durch thermische Spannungen infolge von Beklebungen oder Hardware-Integrationen übernimmt LACHIMPACT keine Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Flächen im Vorfeld durch einen Fachmann (z. B. Glaser) prüfen zu lassen.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht (Ausschluss UN-Kaufrecht). Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Restvertrag wirksam (Salvatorische Klausel).
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